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Wartezeit
I. Arbeitszeitstudium: Teil der Grundzeit (tg). Planmäßiges Warten der Menschen auf das Ende von Ablaufabschnitten, bei denen Betriebsmittel oder Arbeitsgegenstand zeitbestimmend sind. Kurzzeichen nach REFA: tw. Ist Anteil der Wartezeit (unbeeinflußbare Zeit) hoch, ist Akkordlohn als Lohnform nicht anwendbar.
II. Netzplantechnik: Zeitdauer, die nach dem Ende eines Vorgangs mindestens vergehen muß, bevor ein anderer Vorgang begonnen werden kann.
III. Operations Research: Zeit, die eine Transaktion vor einer besetzten Abfertigungseinheit in einer Warteschlange zubringt oder Stillstandszeit einer Abfertigungseinheit, die auf zu bearbeitende Transaktionen wartet. Wichtiges Effektivitätsmaß bei Wartesystemen. - Bewertete W.: Wartekosten.
IV. Arbeitsrecht: 1. Urlaub: Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG). - 2. Ruhegeldzusagen: Diese werden oft nur unter der aufschiebenden Bedingung gewährt, daß eine bestimmte Wartezeit erfüllt ist, d. h. daß der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls eine bestimmte Mindestzeit im Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat oder bis zu einem bestimmten Lebensalter im Betrieb tätig wird. - 3. Anders: Unverfallbarkeitsfristen (Begriff des Betriebsrentengesetzes). Vgl. Pensionsanwartschaft).
V. Sozialversicherung: Die für die Entstehung eines Leistungsanspruchs erforderliche Mindestversicherungszeit (Anwartschaft). - 1. Gesetzliche Krankenversicherung: für Mutterschaftsgeld: zwölf Wochen Pflichtversicherung in der Zeit vom Beginn des 10. bis zum Ende des 4. Monats vor der Entbindung (§§ 200 Abs. 1 RVO). - 2. Gesetzliche Rentenversicherung: a) für Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres 300 Kalendermonate knappschaftliche Versicherungszeit, davon mindestens 180 Monate Hauerarbeiten unter Tage. - b) Für Altersruhegeld ab Vollendung des 65. Lebensjahres 60 Kalendermonate, für alle anderen Altersruhegelder 180 Kalendermonate bzw. 35 Versicherungsjahre (§§ 35 ff. SGB VI). - c) Für alle übrigen Rentenleistungen 60 Kalendermonate. (Für erwerbsunfähige Behinderte gilt für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Wartezeit von 240 Kalendermonaten Versicherungszeit). - d) Ohne diese Mindestwartezeiten gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls (bzw. Berufskrankheit), einer Wehr- oder Ersatzdienstbeschädigung oder eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes, während der Kriegsgefangenschaft, infolge unmittelbarer Kriegseinwirkung, als Verfolgter des Nationalsozialismus, während einer Internierung oder Verschleppung oder als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling berufs- oder erwerbsunfähig geworden oder verstorben ist. Die Wartezeit gilt auch als erfüllt, wenn der Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach einer Ausbildung infolge eines Unfalls erwerbsunfähig geworden oder gestorben ist und in den dem Versicherungsfall vorausgegangenen 24 Monaten mindestens für sechs Monate Pflichtbeiträge entrichtet hat (sog. Wartezeitfiktion; bzw. vorzeitige Wartezeiterfüllung; § 53 SGB VI). - e) Auf die Wartezeit werden als Versicherungszeiten angerechnet: Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Kindererziehungszeiten vor dem 1. 1. 1986; nicht dagegen Ausfallzeiten und Zurechnungszeiten (bis 31. 12. 1991). - Ab 1. 1. 1992 werden auf die allgemeine Wartezeit (5 Jahre) und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren die Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet, Berücksichtigungszeiten jedoch nur, soweit während dieser Zeit eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Ersatzzeiten werden weiter auf alle Wartezeit angerechnet (§ 51 SGB VI). - 3. Soziale Pflegeversicherung: Ab 1. 1. 2000 gilt eine Wartezeit von fünf Jahren (Vorversicherungszeit). Keine Wartezeit bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit vor dem 1. 1. 1996. Seit 1. 1. 1996 beträgt die Wartezeit ein Jahr und wird bis zum 1. 1. 2000 um jährlich ein Jahr angehoben. Vorversicherungszeiten in der sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung werden zusammengerechnet. - 4. Unfallversicherung: Keine Wartezeiten. - 5. Arbeitlosenversicherung: Kennt an Stelle der Wartezeit den Begriff der Anwartschaftszeit. Diese hat der Versicherte im Regelfall erfüllt, wenn er in der Rahmenfrist (von drei Jahren) mindestens 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht nach dem AFG begründenden Beschäftigung gestanden hat (§ 104 AFG). Von der Dauer der eine Beitragspflicht begründenden Beschäftigung hängt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab (abhängig auch vom Alter des Arbeitslosen), vgl. § 106 AFG.
VI. Private Versicherung: Zeitspanne zwischen Versicherungsbeginn und Anspruchsbeginn auf Versicherungsleistungen, während der bei einem Schaden keine oder nur gekürzte Leistungen gewährt werden. Wartezeit bei Individualversicherung nicht üblich. - Wesentliche Ausnahmen: a) Unter Umständen bei Lebensversicherungen ohne ärztliche Untersuchung oder von nicht ganz gesunden Personen sowie bei Kleinlebensversicherungen. b) Bei Krankenversicherung allgemeine Wartezeit drei Monate und für einzelne Fälle unterschiedlich gestaffelte besondere Wartezeit Bei Unfällen, einzelnen akuten Infektionskrankheiten und dgl. entfällt die Wartezeit
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