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Mutterschaftsgeld
I. Allgemeines: 1. Begriff: Leistung im Rahmen der Mutterschaftshilfe (§§ 200 ff. RVO). - 2. Arten: a) Mutterschaftsgeld in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts (§ 200 RVO), b) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (§ 200 Abs. 2 Satz 6 RVO) und c) Mutterschaftsgeld als einmalige Leistung (§ 200 b RVO).
II. Mutterschaftsgeld in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts: 1. Voraussetzung: Laufendes Mutterschaftsgeld erhalten Versicherte, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 II MuSchG (sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung) in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, sofern sie in der Zeit vom Beginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats vor der Entbindung mindestens zwölf Wochen pflichtversichert waren oder in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Ist zu Beginn der Schutzfrist nach § 3 II MuSchG kein Versicherungsverhältnis gegeben, so richtet sich der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 13 II MuSchG, und die Leistung geht in voller Höhe zu Lasten des Bundes. - 2. Dauer: Mutterschaftsgeld wird für sechs Wochen vor der Entbindung und für acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten für zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt; anschließend Erziehungsurlaub mit Erziehungsgeld. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld endet mit dem Tod der Versicherten. - 3. Höhe: Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gewährt. Es beträgt höchstens 25 DM für den Kalendertag. Einmalige Zuwendungen sowie Tage, an denen infolge Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. - Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. - 4. Zuschuß zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG): Das Mutterschaftsgeld für versicherte Arbeitnehmerinnen und nichtversicherte Arbeitnehmerinnen ist auf höchstens 25 DM für den Kalendertag begrenzt. Sofern das durchschnittliche kalendertägliche Netto-Arbeitsentgelt den Betrag von 25 DM übersteigt, erhalten diese Frauen den übersteigenden Betrag als Zuschuß von ihrem Arbeitgeber. Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde, erhalten den Zuschuß zu Lasten des Bundes von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeld zuständigen Krankenkasse.
III. Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes: 1. Voraussetzung: Nach § 200 Abs. 2 Satz 6 RVO erhalten andere Versicherte Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Hierzu gehören z. B. versicherungspflichtige Selbständige, freiwillig versicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, sowie arbeitslose Frauen. - 2. Dauer: Analog zu I. 2. - 3. Höhe: Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 2 Satz 6 RVO wird in Höhe des Krankengeldes gewährt.
IV. Mutterschaftsgeld als einmalige Leistung: Versicherte, die keinen Anspruch auf laufendes Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO haben, erhalten bei der Entbindung eine einmalige Leistung in Höhe von 150 DM.
V. Sonstiges: 1. Anspruch auf laufendes Mutterschaftsgeld entsteht mit jedem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit Beginn der Schutzfrist nach § 3 II MuSchG. Für die Dauer des Anspruchs auf laufendes Mutterschaftsgeld wird Krankengeld nicht gewährt; das als einmalige Leistung zu gewährende Mutterschaftsgeld hat diese Wirkung nicht. Der Anspruch auf laufendes Mutterschaftsgeld ruht, wenn und soweit Arbeitsentgelt gezahlt wird. - 2. Mitgliedern der Ersatzkassen wird Mutterschaftsgeld nach den gleichen Grundsätzen wie oben gewährt (§ 507 a RVO). - 3. Mutterschaftsgeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1 d EStG).
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