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Arbeitsversäumnis

schuldhaftes Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit, d. h. die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung hat der Arbeitnehmer zu vertreten. Nach § 325 BGB entfällt der Lohnanspruch. Vgl. auch Vertragsbruch II. - Arbeitsversäumnis als Kündigungsgrund: verhaltensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, außerordentliche Kündigung. - Anders: Arbeitsverhinderung.

 

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