|
|
außerordentliche Kündigung
1. Begriff: Ein Rechtsbehelf, der es jedem Vertragsteil ermöglicht, sich von einem Arbeitsverhältnis (auch von einem befristeten Arbeitsverhältnis) zu lösen, dessen Fortsetzung ihm unzumutbar ist. I. d. R. ist die a. K. eine fristlose Kündigung. U. U. kann eine "Sozialfrist" (a. K. mit sozialer Auslauffrist) gewährt werden. - Gegensatz: ordentliche Kündigung. - 2. Es gilt die Generalklausel des § 626 I BGB: (für Berufsausbildungsverhältnisse § 15 BBiG, für Heuerverträge in der Seeschiffahrt §§ 64-68, 78 Seemannsgesetz): Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Als wichtige Gründe kommen insbes. in Frage: a) gröbliche Pflichtverletzungen (Vertragsbruch), wobei nicht notwendigerweise ein Verschulden vorliegen muß. - b) Wiederholtes pflichtwidriges Verhalten, auch wenn die Verfehlungen einzeln genommen nicht ausreichen. I. d. R. ist aber eine vorhergehende Abmahnung des Arbeitnehmers erforderlich. - c) U. U. ausnahmsweise eine schwere Krankheit (Krankheit II 3) eines Arbeitnehmers, die eine alsbaldige Gesundung nicht erwarten läßt. d) Strafbare Handlungen, sofern sie im Betrieb begangen wurden oder mit dem Arbeitsverhältnis in Berührung stehen und nicht ganz unerheblich sind. Umstritten ist, inwieweit bereits der Verdacht einer strafbaren Handlung ausreicht (Verdachtskündigung). - 3. Die Ausübung des Rechts zur a. K. hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen (§ 626 II BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. - 4. Durch Tarifvertrag und Einzelarbeitsvertrag (Arbeitsvertrag) können die gesetzlichen Möglichkeiten zur a. K. weder beseitigt noch beschränkt, aber auch nicht erweitert werden. - 5. Unwirksamkeit der a. K.: Fehlt ein wichtiger Grund, so ist die a. K. mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Allerdings muß der gekündigte Arbeitnehmer, wenn er dem KSchG (Kündigungsschutz) unterfällt, die Unwirksamkeit der a. K. binnen einer Dreiwochenfrist gerichtlich geltend machen, anderenfalls wird die Kündigung voll wirksam (§ 13 I 2 KSchG). - Folge der Unwirksamkeit: Die als a. K. unwirksame Kündigung kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin umdeutbar sein. Das ist dann anzunehmen, wenn der Wille des Kündigenden unterstellt werden kann, das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall so bald wie möglich zu beenden. - 6. Die a. K. des Arbeitgebers ist in einigen wichtigen Fällen an die Zustimmung Dritter gebunden: a) Die a. K. des Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugendvertretung, eines Wahlvorstandes oder eines Wahlbewerbers ist erst nach Zustimmung des Betriebsrats zulässig (§ 103 BetrVG, § 15 KSchG). - b) Die a. K. einer schwangeren Arbeitnehmerin oder Auszubildenden ist (wie die fristgemäße ordentliche Kündigung) nur nach behördlicher Zustimmung ausnahmsweise zulässig (§ 9 MuSchG). - c) Die a. K. eines anerkannten Schwerbehinderten ist nur nach Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zulässig (§ 18 SchwbG); die Zustimmung soll erteilt werden, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. - 7. Wie die fristgemäße ordentliche Kündigung ist die a. K. unwirksam, wenn der Betriebsrat vor dem Ausspruch der Kündigung nicht angehört wurde (§ 102 I BetrVG). - Vgl. auch Anhörung des Betriebsrats.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|