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Anhörung des Betriebsrats

1. Anhörungspflicht besteht nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung (ordentliche, außerordentliche oder Änderungskündigung). An die Stelle des Betriebsrats kann ein Betriebsausschuß (§§ 27, 28 BetrVG) treten. Versäumt der Arbeitgeber die Anhörungspflicht, ist die Kündigung unwirksam. - 2. Eine Anhörung des Betriebsrats d. B. ist wirksam, wenn sie vor Ausspruch der Kündigung erfolgt und der Arbeitgeber mindestens die betroffene Person, die Art der Kündigung, Kündigungstermin und -gründe angibt. Gründe, die dem Betriebsrat nicht genannt wurden, können in einem Kündigungsschutzprozeß nicht verwertet werden. Grundsätzlich ersetzt die Anhörung des Betriebsrats d. B. zu einer außerordentlichen Kündigung nicht die Anhörung des Betriebsrats d. B. zu einer (hilfsweisen) ordentlichen Kündigung. Die Regelung gilt nicht für leitende Angestellte; ihre Entlassung ist dem Betriebsrat nur rechtzeitig mitzuteilen (§ 105 BetrVG). - 3. Der Betriebsrat hat eine Überlegungsfrist: bei ordentlicher Kündigung eine Woche, bei außerordentlicher Kündigung drei Tage. - 4. Der Widerspruch des Betriebsrats hindert den Arbeitgeber nicht an der Kündigung. - Vorteile des Widerspruchs aus den in § 102 III BetrVG genannten Gründen für den Arbeitnehmer bei ordentlicher Kündigung: (1) eventuell zusätzliche Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung (§ 1 II 2 KSchG) im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses; (2) Beschäftigungsanspruch für die Dauer des laufenden Kündigungsschutzprozesses (§ 102 V BetrVG). Zur Frage, ob der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses auch weiterzubeschäftigen ist, wenn die Voraussetzungen des § 102 V BetrVG nicht gegeben sind, vgl. Beschäftigungsanspruch.

 

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