Übereignung einer bestimmten Menge Geldes, meist (aber nicht immer) zwecks Erfüllung einer Geldschuld. Zahlung nach dem Gesetz nur durch gesetzliche Zahlungsmittel möglich; Scheidemünzen braucht der Gläubiger aber nur in bestimmten Höchstbeträgen anzunehmen. - Der Gläubiger muß sich eine andere Art der Zahlung gefallen lassen, wenn sie der Verkehrssitte entspricht, z. B. durch Scheck oder durch Überweisung. - Zahlung an Ladenangestellte wirkt i. a. schuldtilgend, nicht aber die an Handlungsreisende (§§ 55, 56 HGB). - Über die Anrechnung einer nicht alle Forderungen des Gläubigers deckenden Zahlung vgl. Erfüllung; entsprechende Regelung für die Anrechnung von Steuerzahlungen (vgl. §§ 42, 224 ff. AO).