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Scheidemünzen
Hartgeld, dessen Metallwert unter dem aufgeprägten Nennwert liegt. Scheidemünzen sind nur in beschränktem Umfang gesetzliches Zahlungsmittel. Niemand ist verpflichtet, auf DM lautende Scheidemünzen im Betrag von mehr als 20 DM und auf Pfennig lautende Scheidemünzen im Betrag von mehr als 5 DM in Zahlung zu nehmen; ausgenommen sind Bundes- und Landeskassen und Kassen der Deutschen Bundespost.
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