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gesetzliches Zahlungsmittel

Medium, das jeder Gläubiger einer Geldforderung als Erfüllung seiner Forderung annehmen muß. In Deutschland sind auf Deutsche Mark (DM) lautende Banknoten (Notenumlauf) das einzige unbeschränkte g. Z. Münzen (Münzumlauf) sind dagegen - rein rechtlich gesehen - nur in beschränktem Umfang g. Z. So muß ein Gläubiger nicht mehr als 20 DM in Form von Münzen, die auf D-Mark lauten, und nicht mehr als 5 DM in Form von Münzen, die auf Pfennig lauten, zur Erfüllung seiner Forderung annehmen. Bundes- und Landeskassen sind jedoch verpflichtet, Münzen unbegrenzt zu akzeptieren oder in Banknoten umzutauschen, so daß es faktisch keinen Unterschied zwischen Noten und Münzen gibt.

 

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