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Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

rechtsstaatlicher Grundsatz, nach dem die vollziehende Gewalt (d. h. die Verwaltungsbehörden) für ihr Handeln der gesetzlichen Grundlage bedarf (sog. Vorbehalt des Gesetzes). Zur Gesetzmäßigkeit der Verwaltung d. V. gehört auch der sog. Vorrang des Gesetzes. Dieser Grundsatz besagt, daß die Verwaltung keine Maßnahmen treffen darf, die einem Gesetz widersprechen.

 

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