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Erwerbsunfähigkeit

1. Gesetzliche Unfallversicherung (§ 581 RVO): Unmöglichkeit eines Versicherten, seine Arbeitskraft nach einem Unfall wieder wirtschaftlich zu verwerten (§ 581 RVO, ab 1. 1. 1997: §§ 56 ff. SGB VII). - 2. Gesetzliche Rentenversicherung: Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte (höchstens 1/7 der monatlichen Bezugsgröße) durch Erwerbstätigkeit erzielen kann (§ 1247 RVO, § 24 AVG, § 47 RKG; ab 1. 1. 1992 gilt § 44 SGB VI). Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit bedeutet E., daß dem Versicherten eine Tätigkeit überhaupt nicht mehr zumutbar ist, d. h. der Versicherte regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur in ganz geringem Umfang nachgehen kann. Der Versicherte muß sich hierbei auf jeden Beruf des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisen lassen; ein Berufsschutz (Berufsunfähigkeit) besteht nicht. Kann der Versicherte jedoch aus gesundheitlichen Gründen nur noch Teilzeitarbeit verrichten, ist er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erwerbsunfähig, wenn ihm der Arbeitsmarkt für Teilzeitarbeiten praktisch verschlossen ist. Bei Versicherten, die noch vollschichtig tätig sein können, ist i. d. R. davon auszugehen, daß noch Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese in Betracht kommenden Arbeitsplätze besetzt oder nicht besetzt sind. Wer selbständig erwerbstätig ist, ist nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht erwerbsunfähig (§ 44 II 2 SGB VI). - Erwerbsunfähigkeit löst beim Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeitsrente) oder Knappschaftsrente aus. - 3. Private Versicherung: Fall der Invalidität.

 

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