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Erwerbsunfähigkeitsrente
Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit. - 1. Voraussetzungen: Erwerbsunfähigkeit, Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten; seit 1. 1. 1984 müssen außerdem während der letzten 60 Monate vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeitsrente mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sein oder wenn die Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§§ 44, 43 III, IV SGB VI). Für die Ermittlung der 60 Kalendermonate, in denen 36 Pflichtbeiträge enthalten sein müssen, werden bestimmte Zeiten nicht mitgezählt (Ersatzzeiten, Ausfallzeiten, Rentenbezugszeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Kindererziehungszeiten u. a.). Die Wartezeit beträgt 20 Jahre für Versicherte, die bereits vor der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (fünf Jahre) erwerbsunfähig waren und seitdem ununterbrochen erwerbsunfähig sind (§ 44 III SGB VI). - 2. Laufzeit: Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird i. d. R. auf Dauer gewährt. Eine Zeitrente ist zu gewähren, wenn begründete Aussicht besteht, daß die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden kann oder die Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten beruht (§ 1276 RVO, § 53 AVG). Bei Wegfall der Erwerbsunfähigkeit kann die Rente wieder entzogen werden. - 3. Höhe: Die Erwerbsunfähigkeitsrente beträgt für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 1,5% - in der Knappschaftsversicherung 2,0% - der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage für Versicherungsfälle vor dem 1. 1. 1992. Für Versicherungsfälle nach dem 1. 1. 1992 richtet sich die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem Rentenartfaktor. Der Rentenartfaktor beträgt für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung 1,0 (§ 67 SGB VI) und für die Knappschaftsversicherung 1,3333 (§ 82 SGB VI). - 4. Hinzuverdienstgrenze beträgt bei der Erwerbsunfähigkeitsrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (1996 in den alten Bundesländern: 590 DM, in den neuen Bundesländern: 500 DM). Rentner, die ab 1. 1. 1996 Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen und die Hinzuverdienstgrenze überschreiten, erhalten dann nur noch die niedrigere Rente wegen Berufsunfähigkeit, diese entweder als Vollrente oder als Teilrente je nach Höhe des Hinzuverdienstes. Für Rentenbezieher vor 1. 1. 1996 gelten die Hinzuverdienstgrenzen (§ 96 a SGB VI i. d. F. des Gesetzes vom 15. 12. 1995 - BGBl I, 1824) erst ab dem Jahre 2001. Für diese sog. Bestandsrentner, d. h. für Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrente bereits vor dem 1. 1. 1996 kann bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze u. U. die Erwerbsunfähigkeitsrente ganz entfallen, weil Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorliegt.
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