ab 1. 1. 1992 mit dem Rentenreformgesetz 1992 (SGB VI) eingeführte neue Bezeichnung für die bisherigen Ausfallzeiten. Der Katalog der Anrechnungszeiten ist um weitere Tatbestände erweitert worden (vgl. §§ 58, 252, 252 a SGB VI). Anrechnungszeiten sind danach auch Zeiten des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer im Bergbau; Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung nach dem 31. 12. 1991; Rentenbezugszeiten wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder wegen Erziehung; Zurechnungszeiten vor Rentenbeginn (bei Zeitrenten); Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit (BA); Zeiten des Gewahrsams nach § 1 Häftlingshilfegesetz (HHG) ab 1992. - Anrechnungszeiten wegen Ausbildung können in Zukunft für höchstens insgesamt sieben Jahre berücksichtigt werden, wobei ab 1992 noch Übergangsvorschriften für einen längeren Zeitraum gelten. Mit Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. 9. 1996 (BGBl I 1461) am 1. 1. 1997 werden Ausbildungszeiten nur noch bis höchstens drei Jahre und ab dem 17. Lebensjahr anerkannt. Für entstehende Lücken durch die Begrenzung auf die Höchstdauer besteht die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen. - Anders als bei der Anrechnung der bisherigen Ausfallzeiten ist die Anerkennung von Anrechnungszeiten nicht mehr von der Erfüllung der sog. Halbbelegung abhängig. Die Anrechnungszeiten wirken sich insbes. bei der Rentenberechnung rentensteigernd aus. Außerdem können sie von Bedeutung sein für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie z. T. für bestimmte Wartezeiten. - Vgl. auch Beitragszeiten, Berücksichtigungszeiten.