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Knappschaftsausgleichsleistung
Sonderleistung eigener Art, eingeführt durch Gesetz vom 23. 5. 1963. (BGBl I 359) mit Wirkung vom 1. 6. 1963. Knappschaftsausgleichsleistung erhält auf Antrag der Versicherte in der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat, seine Tätigkeit im Bergbau aufgibt, eine Versicherungszeit von 300 Monaten zurückgelegt hat und z. T. weitere bestimmte Voraussetzungen erfüllt (§ 98 a RKG). Für die Knappschaftsausgleichsleistung gelten die für die Errechnung der Knappschaftsrente maßgeblichen Vorschriften. Jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr wird mit 2% der für den Versicherten maßgebenden Bemessungsgrundlage entschädigt. - Neben der Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente nicht gewährt. Besteht Anspruch auf eine Knappschaftsrente oder ein Knappschaftsruhegeld, entfällt die Knappschaftsausgleichsleistung - Die Verrichtung einer Tätigkeit außerhalb eines knappschaftlichen Betriebs schließt den Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nicht aus. - Mit Einführung des SGB VI ist die Knappschaftsausgleichsleistung bei im wesentlichen gleichen Voraussetzungen jetzt in § 239 SGB VI geregelt.
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