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Knappschaftsruhegeld
Leistung der knappschaftlichen Rentenversicherung (Knappschaftsversicherung). - 1. (Bis 31. 12. 1991) Gewährung an Versicherte, die ein bestimmtes Lebensalter erreicht und die Wartezeit (180 Beitragsmonate) bzw. 60 Beitragsmonate beim Knappschaftsruhegeld nach Vollendung des 65. Lebensjahres) erfüllt haben. Nach Vollendung a) des 60. Lebensjahres, wenn eine Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten zurückgelegt worden ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG); b) des 60. Lebensjahres für Frauen, die in den letzten 20 Jahren überwiegend (mindestens 121 Monate) Pflichtbeiträge entrichtet haben und einer Beschäftigung nicht mehr nachgehen (§ 48 Abs. 3 RKG); c) des 60. Lebensjahres für Frauen und Männer, wenn sie mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos waren und in den letzten 10 Jahren mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben; anrechenbare Zeiten der Arbeitslosigkeit stehen diesen gleich (§ 48 Abs. 2 RKG); d) des 60. Lebensjahres erhalten Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige das K., wenn sie mindestens 35 Versicherungsjahre nachweisen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG); e) des 63. Lebensjahres erhält K., wer 35 Versicherungsjahre nachweist (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG); f) des 65. Lebensjahres genügt seit 1. 1. 1984 die Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten. Der Versicherte kann bestimmen, daß ein späterer Zeitpunkt als das genannte Lebensalter für die Erfüllung der Voraussetzungen maßgebend sein soll. - Ab 1. 1. 1992 gelten im wesentlichen die allgemeinen Rentenvorschriften des SGB VI über die Altersrente mit knappschaftlichen Besonderheiten. Danach haben über die allgemeinen Vorschriften (§§ 35-39 SGB VI) langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben (§ 40 SGB VI). - Die Altersrente kann als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden (§ 42 SGB VI). - 2. Jahresbetrag: Für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 2% der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 53 Abs. 4 RKG) bzw. (ab 1. 1. 1992) für persönliche Entgeltpunkte der Rentenartfaktor 1,3333 (§ 82 SGB VI). Das Knappschaftsruhegeld erhöht sich ggf. noch um Kinderzuschuß und Leistungszuschlag. - 3. Verdienstgrenzen: Für Knappschaftsruhegeld vor dem 65. Lebensjahr ist notwendig, daß die Beschäftigung aufgegeben oder nur noch in begrenztem Umfang ausgeübt wird. Vgl. im einzelnen Altersrente.
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