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Kinderzuschuß
Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. - 1. Voraussetzungen: Erhöhung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und der Altersrente für jedes Kind, für das der Rentenberechtigte vor dem 1. 1. 1984 einen Anspruch auf Kinderzuschuß gehabt hat. Seit dem 1. 11. 1984 wird der Kinderzuschuß nur noch zu den Halbwaisenrenten gezahlt; im übrigen ersetzt das Kindergeld die bisherigen Kinderzuschuß Der Kinderzuschuß wird jedoch weiter gewährt, wenn der Rentenberechtigte einen Anspruch auf Kinderzuschuß vor dem 1. 1. 1984 gehabt hat. Der Kinderzuschuß wird auch nach Inkrafttreten des SGB VI (1. 1. 1992) geleistet, wenn bereits vor dem 1. 1. 1992 ein Anspruch auf Kinderzuschuß bestand. Dies gilt nicht, solange dem über 18 Jahre alten Kind eine Ausbildungsvergütung von 750 DM monatlich oder mit Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von wenigstens 610 DM zusteht (§ 270 SGB VI). - 2. Den ehelichen Kindern stehen hier u. a. die in den Haushalt aufgenommenen Stiefkinder, adoptierte und nichteheliche Kinder gleich. Für Pflegekinder, Enkel oder Geschwister besteht kein Anspruch auf K., selbst wenn sie in den Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten werden. - 3. Datum: Der Kinderzuschuß wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für ein Kind, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, das ein freiwilliges soziales Jahr ableistet oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Bei Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung von Wehr- oder Zivildienst verlängert sich diese Zeit um den Zeitraum des Wehr- oder Zivildienstes. - 4. Höhe: Jährlich 1834,80 DM (monatlich = 152,90 DM). Der Kinderzuschuß unterliegt nicht mehr den jährlichen allgemeinen Anpassungen, sondern wird von Zeit zu Zeit durch besonderes Gesetz erhöht.
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