Personen, die zu Pflegeeltern in einem tatsächlichen Verhältnis stehen, das ähnlich dem natürlichen Eltern- und Kindesverhältnis auf Dauer gerichtet ist und ein gleichwertiges Band zwischen Verbundenen schafft. Pflegekinder sind im Sinne des Steuer- und Strafrechts Angehörige (§ 11 StGB); i. S. v. § 32 EStG den ehelichen, für ehelich erklärten Adoptivkindern, ehelichen Stiefkindern und nichtehelichen Kindern (jedoch nur im Verhältnis zur leiblichen Mutter) gleichgeordnet.