Leistung der Kriegsopferversorgung (§ 33 b BVG). - 1. Voraussetzungen: Kinderzuschlag wird für jedes Kind eines Schwerbeschädigten in Höhe des Kindergeldes monatlich gezahlt, außer, wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinderzuschlag ist zu kürzen um Kinderzuschüsse o. ä. Leistungen, die für das Kind gezahlt werden oder zu gewähren sind. Empfänger einer Pflegezulage erhalten den Kinderzuschlag ungekürzt. Zur Gewährung von Kinderzuschlag gelten im übrigen (mit geringen Abweichungen) die gleichen Voraussetzungen wie bei der Gewährung der Kinderzulage. - 2. Dauer: Seit 1. 1. 1983 wird Kinderzuschlag grundsätzlich nur noch bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres gewährt. Weitergewährung bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres ist möglich, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr leistet oder infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.