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Pflegezulage
Leistung nach § 35 BVG. Pflegezulage erhalten Kriegsbeschädigte, (Schwerbehinderte), die infolge der Schädigung so hilflos sind, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen. Hierzu gehören z. B. Blinde und Hirnverletzte. - Höhe: Im Regelfall (Stufe I) 401 DM. Je nach Schweregrad der Gesundheitsstörung und Lage des Einzelfalls ist die Pflegezulage auf 684, 970, 1249, 1620 oder 1996 DM (Stufen II - VI) zu erhöhen.
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