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Kindschaftssachen

Rechtsstreitigkeiten, welche zum Gegenstand haben: (1) Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses einschließlich der Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft; (2) Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; (3) Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft; (4) Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere (§ 640 II ZPO). - Zuständig für Kindschaftssachen ist das Amtsgericht. - Rechtsmittel: Berufung zum Oberlandesgericht (OLG). - Einzelheiten in §§ 640-641 k ZPO.

 

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