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Rente
I. Theorie der Preisbildung/Kapitaltheorie: Preis eines vollständig immobilen Produktionsfaktors, dessen Angebotskurve vollkommen unelastisch ist. - Vgl. auch Quasirente.
II. Sozialversicherung/-recht: 1. Begriff: An regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten aufgrund von Rechtsansprüchen zu zahlende Geldbeträge. Beim Empfänger stellen Rente ein Renteneinkommen dar. - 2. Arten: a) Allgemein: (1) Hinsichtlich der Dauer der Auszahlung: (a) Zeitrente; (b) Leibrente; (c) ewige Rente oder Dauerrente. (2) Hinsichtlich der Höhe der Beträge: (a) konstante R.; (b) nach bestimmten Richtlinien (arithmetisch oder geometrisch) steigende oder fallende Rente (3) Nach dem Zeitraum, für den gezahlt wird: (a) nachschüssige (postnumerando) R.: jeweils am Ende des Zeitabschnitts; (b) vorschüssige (pränumerando) R.: am Anfang des Zeitabschnitts bezahlt; (c) aufgeschobene R.: Zahlung beginnend erst nach einer Anzahl von Jahren (Formen der R.-Versicherung); (d) abgebrochene R.: Zahlung hört von einem bestimmten Zeitpunkt an auf; (e) unterbrochene R.: zwischen den Rentenzahlungen liegen Leerzeiten. - Berechnung der R.: Rentenberechnung. - b) Rente als Einkommen aufgrund von Rechtsansprüchen: (1) Renten in Form von Ruhegehalt: Vergütung für frühere Dienstleistungen. (2) Rente aufgrund eines gesetzlichen Versorgungsanspruches: Kriegsbeschädigtenrenten (Beschädigtenrenten) oder Hinterbliebenenrenten. (3) Rente aus sonstigen Versicherungsansprüchen: (a) Unfallrenten seitens der Berufsgenossenschaft; (b) Rente aus der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung, Knappschaftsversicherung aus Pensionskassen u. dgl. (4) Rente aus Vertrag: betriebliche Altersversorgung, Lebensversicherung. (5) Vgl. auch Mindestrente. - Teilweise werden diese Rente nur auf Antrag gewährt. Die Anträge sind sofort nach Eintritt des Versicherungsfalls zu stellen, ohne Rücksicht darauf, ob zu diesem Zeitpunkt schon alle Unterlagen beigefügt werden können.
III. Steuerrecht: 1. Begriff: Periodisch wiederkehrende gleichbleibende Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen, die ihren Rechtsgrund in einem einheitlich nutzbaren, selbständigen Rentenstammrecht haben und auf das Leben eines Menschen oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährt werden. Renten sind zu unterscheiden von anderen dauernden Lasten, anderen dauernden Bezügen und Kaufpreisraten. - 2. Einzelregelungen: Vgl. Rentenbesteuerung.
IV. Soziale Sicherung: 1. Rente als Einkommensersatz: Regelmäßige Zahlung an Anspruchsberechtigte aus privater oder betrieblicher Altersvorsorge sowie im Rahmen der sozialen Sicherung. - Beispiel: Alterssicherung, Kriegsopferversorgung (Absicherung von Kriegsfolgen), Lastenausgleich. - Vgl. auch Besteuerung der Renten. - 2. Rente als Produktionsfaktorentlohnung: Grundrente, Qualitätsrente. - Anders: Produzentenrente.
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