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Angestelltenversicherung
Angestelltenrentenversicherung, Zweig der deutschen Sozialversicherung; umfaßt die Rentenversicherung der Angestellten (mit Ausnahme der im Bergbau Beschäftigten).
I. Rechtsgrundlagen: Die Angestelltenversicherung wurde 1911 auf Vorstellungen der Angestelltenvertretungen hin geschaffen, um deren Angehörigen eine über die Invalidenversicherung (Rentenversicherung) hinausgehende und den besonderen Bedürfnissen der Angestelltenschaft Rechnung tragende Existenzsicherung für Zeiten der Berufsunfähigkeit und des Alters zu gewährleisten. Gesetzliche Grundlage: Bis zum 1. 1. 1992 das am 1. 1. 1913 in Kraft getretene Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. 12. 1911 (seit Neufassung vom 28. 5. 1924 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG - genannt) i. d. F. der späteren Änderungen, insbes. i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz, AnVNG) vom 23. 2. 1957 (BGBl I 88) mit Wirkung vom 1. 1. 1957 und späteren Änderungen und Ergänzungen. Seit 1. 1. 1992 gilt auch für die Angestellten das SGB VI.
II. Geltungsbereich: 1. Versicherungspflicht: Die Angestelltenversicherung beruht (entsprechend der Sozialversicherung) auf dem Prinzip des Versicherungszwangs (Zwangsversicherung). Pflichtmitglieder: (1) alle Personen, die als Angestellte gegen Entgelt oder die als Auszubildende oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt sind; die für die Versicherungspflicht zur Angestelltenversicherung geltende Jahresarbeitsverdienstgrenze (§ 5 AVG) wurde mit Wirkung vom 1. 1. 1968 aufgehoben; wer als Angestellter zu gelten hat, bestimmt das Gesetz (§§ 165 a, b RVO, § 3 AVG, § 133 SGB VI, Berufsgruppenkatalog), die allgemeine Verkehrsanschauung, die Art der Tätigkeit oder der Wille der Beteiligten; (2) Selbständige bestimmter, im Gesetz genannter Gruppen, z. B. Künstler und Artisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes, Hebammen, Wochenpflegerinnen, Lehrer, ohne Rücksicht auf deren Jahreseinkommen; (3) Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Rote-Kreuz-Schwestern und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen; (4) Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, die im Zeitpunkt der Einberufung in der Angestelltenversicherung pflichtversichert waren (§ 2 AVG). - 2. Freiwillige Versicherung: Vgl. freiwillige Versicherung II. - 3. Nicht versicherungspflichtig: Personen in geringfügiger Beschäftigung, Werkstudenten und Beschäftigte, denen ein Versorgungsanspruch zusteht (z. B. Beamte) u. a. - 4. Befreiung von der Versicherungspflicht: Für eine Gruppe von Beschäftigten auf Antrag des Versicherten oder des Arbeitgebers, wenn die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen gegeben sind (§ 6 SGB VI).
III. Leistungen: Renten, medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Witwen- und Witwerrentenabfindungen, Beitragserstattungen, Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung (Rentnerkrankenversicherung). - 1. Leistungsvoraussetzungen: a) Eintritt des Versicherungsfalls; b) Zurücklegung einer bestimmten Beitragszeit (Wartezeit); c) (i. d. R.) Antragstellung. - 2. Leistungsarten: a) Renten: (1) Renten bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit; (2) Altersente; (3) Hinterbliebenenrenten (Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten) bei Tod oder Verschollenheit des Versicherten an den Ehegatten und an die Kinder (i. d. R. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs). Rente an den früheren Ehegatten, wenn die Ehe vor dem 1. 7. 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist; Erziehungsrenten an den unverheirateten früheren Ehegatten, dessen Ehe nach dem 1. 7. 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist. - b) Beitragserstattung: Wenn die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt, ohne daß das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht; wenn seit dem Wegfall der Versicherungspflicht zwei Jahre verstrichen sind und inzwischen nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Regelung gilt entsprechend für die Witwe und den Witwer, wenn der Anspruch auf Hinterbliebenenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht gegeben ist. Die Beitragserstattung bei Eheschließung ist seit 1. 1. 1968 weggefallen. - c) Medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit: Insbes. die Gewährung von Heilverfahren, Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen.
IV. Beiträge: 1. Höhe: a) Von den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern in Höhe von 19,2% (1996) des Arbeitsentgelts bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze; sie werden i. a. je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung an die zuständige Krankenkasse abgeführt (Lohnabzugsverfahren). - b) Von den versicherungspflichtigen Selbständigen je nach der Höhe des Einkommens im Weg des Abbuchungsverfahrens. - c) Von den freiwillig Versicherten (freiwillige Versicherung) durch bargeldlose Überweisung oder Kontenabbuchungsverfahren; Beitragshöhe und Anzahl der Monate steht dem freiwillig Versicherten frei. - 2. Der Nachweis des Versicherungsverhältnisses wird mit Hilfe von Versicherungsnachweisheften oder der Bestätigung der Versicherungsträger über die geleisteten Beiträge geführt.
V. Versicherungsträger: Seit 1954 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, als Rechtsnachfolgerin der für das Reichsgebiet zuständigen Reichsversicherungsanstalt; ferner die Bundesknappschaft.
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