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Erziehungsrente
Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, eingeführt durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. 6. 1976 (BGBl I 1421). - 1. Zweck: Die Erziehungsrente ist eine Versichertenrente eigener Art und soll in den nach dem 30. 6. 1977 wirksam werdenden Ehescheidungsfällen beim Tod des versicherten früheren Ehegatten die Versorgungslücke schließen, die wegen Kindererziehung nicht anderweitig geschlossen werden kann. Erziehungsrente kann nur der unverheiratete frühere Ehegatte erhalten. - 2. Voraussetzung: Erziehung mindestens eines waisenrentenberechtigten Kindes und Zurücklegung einer Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten vor dem Tod des früheren Ehegatten (§ 1265 a RVO, § 42 a AVG, § 65 a RKG; ab 1. 1. 1992 gilt § 47 SGB VI mit im wesentlichen unveränderten Voraussetzungen). - 3. Höhe: I. d. R. in Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Einkommen, das mit der Erziehungsrente zusammentrifft, wird auf Erziehungsrente angerechnet. Danach vermindert sich die Rente um 40% des Einkommens, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Diese Freibeträge nehmen an der Dynamisierung teil (§ 97 SGB VI).
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