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Hinterbliebenenrenten
im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherungen, gesetzlichen Unfallversicherung wie auch der Kriegsopferversorgung den Hinterbliebenen eines Versicherten bzw. Beschädigten gewährte Leistungen. - 1. Anspruchsberechtigte: In den einzelnen Versicherungen verschieden festgelegt: a) Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung, knappschaftliche Rentenversicherung: Witwen-, Witwer-, Waisenrenten sowie Rente an den früheren Ehegatten (§§ 41-44 AVG, §§ 1264-1267 RVO, §§ 64-67 RKG, ab 1. 1. 1992: §§ 46,48,243 SGB VI); b) Unfallversicherung: Witwen-, Witwer-, Waisenrenten, Rente an den früheren Ehegatten sowie Elternrenten (§§ 590 ff. RVO); c) Kriegsopferversorgung: Witwen-, Witwer-, Waisen-, Elternrenten, Rente an die frühere Ehefrau, Witwen- und Waisenbeihilfe sowie Schadensausgleich für Witwen (§§ 38-52 BVG). - 2. Kürzung der H., die den Anspruchsberechtigten gewährt werden, a) bei Überschreitung eines Höchstbetrags, b) beim Zusammentreffen mehrerer Hinterbliebenenrenten oder beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenrenten mit Versichertenrenten. - 3. Sonderbestimmung: Anspruch von Verwandten der aufsteigenden Linie besteht nur, soweit Ehegatten und Kinder den Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten nicht erschöpfen. - 4. Zur Neuregelung des H.-Rechts seit 1. 1. 1986 vgl. Witwenrente und Witwerrente.
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