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Witwerrente

Leistung der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie der Kriegsopferversorgung. Witwerrente erhält der Ehemann nach dem Tod seiner versicherten oder beschädigten Ehefrau, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat und die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Wartezeit) vorliegen. Die Höhe der Witwerrente errechnet sich nach den gleichen Voraussetzungen wie die Witwenrente (§ 1266 RVO, § 43 AVG, § 66 RKG, § 593 RVO, § 43 BVG). - Mit Wirkung vom 1. 1. 1986 erfolgte die Neuregelung des Hinterbliebenenrentenrechts aufgrund des Hinterbliebenen- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11. 7. 1985 (BGBl I 1450). Danach sind nunmehr Witwer und Witwen gleichgestellt, und der Witwer erhält Witwerrente unter den gleichen Voraussetzungen wie die Witwe Witwenrente, d. h. also mit evtl. Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung und gesetzlichen Unfallversicherung. Das neue Recht gilt nur für Todesfälle nach dem 31. 12. 1985. Beim Tod der Ehefrau vor dem 1. 1. 1986 müssen die bisherigen Voraussetzungen erfüllt sein. - Näheres zur Neuregelung ab 1. 1. 1986 vgl. Witwenrente 4.

 

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