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Witwenrente

Leistung der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie der Kriegsopferversorgung, gewährt nach dem Tod eines Versicherten beim Vorliegen der allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Wartezeit). - Leistungen: 1. Witwenrente aus der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung 1/4 der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (kleine W.); für Witwen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind, 6/10 der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (große W.); für die ersten drei Monate die entsprechende volle Rente bzw. die Rente, die der Versicherte bezogen hat (Sterbevierteljahr; § 67 Nr. 5, 6 SGB VI). - 2. Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Die Witwenrente beträgt 3/10 des Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Ehemannes und wird bis zum Tode der Witwe oder ihrer Wiederverheiratung gewährt; sie erhöht sich auf 2/5 des Jahresarbeitsverdienstes, wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet hat oder solange sie mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder berufs- oder erwerbsunfähig ist (§§ 590 ff. RVO). - 3. Witwenrente aus der Kriegsopferversorgung (Absicherung von Kriegsopfern), wenn der Tod infolge einer Schädigung eingetreten ist. Die Witwenrente setzt sich zusammen aus einer Grundrente und einer Ausgleichsrente. Ausgleichsrente erhält die Witwe, die durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsunfähigkeit verloren oder das 45. Lebensjahr vollendet oder für mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind zu sorgen hat (§§ 40 ff. BVG). Bei Wiederverheiratung der Witwe fällt die Witwenrente weg (Abfindung). Beim Zusammentreffen der Witwenrente mit anderen Renten aus der Renten- oder Unfallversicherung u. U. Ruhen oder Kürzung einzelner Renten oder Rentenbestandteile. - 4. Aufgrund der Neuregelung durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz vom 11. 7. 1985 (BGBl I 1450) wird in der Rentenversicherung und der Unfallversicherung auf die Witwenrente eigenes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen seit 1. 1. 1986 angerechnet, soweit dieses einen Freibetrag überschreitet: a) Anrechnung erfolgt zu 40% bei der Witwenrente Neuregelung gilt für Todesfälle nach dem 31. 12. 1985; zu diesem Zeitpunkt bereits laufende Renten bleiben von der Neuregelung unberührt und werden weiter ohne Anrechnung von Einkommen gezahlt. - b) Ehegatten, die vor dem 1. 1. 1936 geboren sind und ihre Ehe vor dem 1. 1. 1986 geschlossen haben, konnten gegenüber dem für einen Ehegatten zuständigen Rentenversicherungsträger erklären, daß für sie das alte Hinterbliebenenrentenrecht gelten soll. In der Unfallversicherung konnten die Ehegatten gegenüber dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft e. V., dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V. oder dem Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. erklären, daß für sie die am 31. 12. 1985 geltenden Vorschriften für Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sind. Eine für Renten an Witwen, Witwer und frühere Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgegebene Erklärung gilt auch für die entsprechenden Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die übereinstimmende Erklärung mußte bis zum 31. 12. 1988 abgegeben werden. - c) Neuregelung der Hinterbliebenenrente gilt auch für Hinterbliebenenrente an die frühere Ehefrau und an den früheren Ehemann beim Tod des Ehegatten nach dem 1. 1. 1986. - d) Witwenrente ruht, soweit Einkommen anrechenbar ist; in den ersten drei Monaten (Sterbevierteljahr) wird Witwenrente ohne Einkommensanrechnung gezahlt. - e) Anrechnung erst ab einem Freibetrag, der das 26,4-fache desjeweiligen aktuellen Rentenwerts (ab 1. 1. 1996 für die alten Bundesländer = 1 220,47 DM, für die neuen Bundesländer = 1 001,09 DM) beträgt und für jedes waisenrentenberechtigte Kind sich um jeweils das 5,6-fache des jeweiligen aktuellen Rentenwerts (ab 1. 1. 1996 für die alten Bundesländer = 258,89 DM, für die neuen Bundesländer = 212,35 DM) erhöht (§ 97 I SGB VI). Der Freibetrag unterliegt den jährlichen Anpassungen entsprechend der Festsetzung der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage. - f) Welches und in welcher Höhe Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen angerechnet wird (z. B. Arbeitsentgelt, Übergangsgeld, Rente aus eigener Versicherung, Verletztenrenten etc.), ist im einzelnen in §§ 18 a -18 e SGB IV geregelt. - g) Bei Todesfällen nach dem 31. 12. 1985 gilt bei der Anwendung des neuen Rechts für Witwen, die vor dem 1. 1. 1986 geheiratet haben und deren Ehemann in der Zeit vom 1. 1. 1986 bis 31. 12. 1986 stirbt, Übergangsregelung, wonach im ersten Jahr nach dem Tod des Ehepartners noch keine Anrechnung, im zweiten Jahr eine Anrechnung zu 10%, im dritten Jahr zu 20%, im vierten Jahr zu 30% und erst im fünften Jahr nach dem Tod die Anrechnung des den Freibetrag übersteigenden Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens zu 40% auf die Hinterbliebenenrente erfolgt. Diese Übergangsregelung gilt auch für Witwer, die nach dem bis zum 31. 12. 1985 geltenden Recht einen Anspruch auf Witwerrente gehabt hätten. - Ab 1. 1. 1992 gelten für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorschriften des SGB VI. Im wesentlichen ist es bei den bis dahin geltenden Grundsätzen geblieben. Die Einkommensanrechnung ist in § 97 SGB VI geregelt. Danach ist Einkommen anrechenbar, das das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes für jedes Kind des Berechtigten. Von dem danach verbleibende Einkommen werden 40% angerechnet.

 

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