umgangssprachliche Bezeichnung für die in der gesetzlichen Rentenversicherung in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Versicherten zu zahlende Witwen-(oder Witwer-)Rente. Während des Sterbevierteljahr erhält die Witwe (oder der Witwer) Rente in Höhe der Rente des Versicherten ohne Kinderzuschuß. Der Rentenartfaktor beträgt bei der kleinen und großen Witwenrente bis zum Ende des dritten Kalendermonats 1,0; anschließend bei der kleinen Witwenrente 0,25 und bei der großen Witwenrente 0,6 (§ 67 SGB VI).