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Rentenartfaktor

Bestandteil der ab 1. 1. 1992 mit dem Rentenreformgesetz 1992 (SGB VI) eingeführten neuen Rentenformel. Danach sind die persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen. Für Renten, die bisher mit dem Steigerungssatz 1,5 berechnet wurden, gilt z. B. künftig der Rentenartfaktor 1,0, da der bisherige Steigerungssatz 1,5 bereits bei der Berechnung des aktuellen Rentenwertes zugrunde gelegt wird. Die Rentenartfaktor der übrigen Renten stehen in einem bestimmten Verhältnis zu dem Rentenartfaktor der Altersrente von 1,0. So beträgt der Rentenartfaktor für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit: 1,0; wegen Berufsunfähigkeit: 0,6667; für die kleine Witwen-/Witwerrente: 0,25 (nach dem Sterbevierteljahr) bzw. für die große Witwen-/Witwerrente: 0,6 (nach dem Sterbevierteljahr) (zu den Voraussetzungen der großen Witwen-/Witwerrente vgl. Witwen-/Witwerrente) ; für Halbwaisenrenten: 0,1; Für Vollwaisenrenten: 0,2 (§ 67 SGB VI). Für die Knappschaftsversicherung gelten davon abweichend andere Rentenartfaktor (§ 82 SGB VI).

 

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