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Rentenauskunft
1. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs hat der Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf Auskunft über die Höhe der für die bisherige Ehezeit zu berechnenden Anwartschaft auf Altersruhegeld. Der Antrag ist i. d. Rentenauskunft durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt zu stellen, der den Versicherten in der Ehescheidungsangelegenheit vertritt. Soll eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich beurkundet werden, kann die Rentenauskunft von dem bevollmächtigten Notar eingeholt werden (§ 1 der 2. VO über die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung v. 5. 8. 1977 - BGBl I 1486). - 2. a) Der zuständige Träger der Rentenversicherung hat Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben und für die ein maschinelles Konto geführt wird, mindestens alle sechs Jahre einen Nachweis über die gespeicherten Daten (Versicherungsverlauf) zu übersenden. Ansonsten ist ein Versicherungsverlauf nur auf Antrag zu erteilen (§ 17 S. 1 der 2. Datenerfassungs-VO v. 29. 5. 1980 - BGBl I 593, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. 12. 1993 (BGBl I 2378)). - b) Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf die bis dahin bestehende Regelaltersrente. Auf Antrag kann auch jüngeren Versicherten die Auskunft erteilt werden. Ebenso kann auf Antrag auch Auskunft über die erreichte Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenrente und über die Höhe einer auf die Ehezeit fallenden Rentenanwartschaft erteilt werden. Die Rentenauskunft ist schriftlich zu erteilen. Sie ist nicht rechtsverbindlich (§ 109 SGB VI). - c) Versicherte, die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. 1. 1992 aufzuweisen haben, erhalten in der Zeit vom 1. 1. 1992 bis 31. 12. 1999 auf Antrag R., wenn sie das 59. Lebensjahr vollendet haben. Die Rentenauskunft kann auch von Amts wegen erteilt werden (§ 270 a) SGB VI).
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