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Versorgungsausgleich

Begriff des Scheidungsrechts. Der Versorgungsausgleich regelt, daß die Rentenanwartschaften für die Alterssicherung, die während der geschiedenen Ehe erworben wurden, hälftig auf die beiden geschiedenen Personen übertragen werden (Splitting).
I. Charakterisierung: 1. Begriff: Nach § 1587 BGB zwischen geschiedenen Ehegatten wegen künftiger Ausgleichsansprüche zu zahlende Abfindung, sofern diese Zahlung dem Verpflichteten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Der Versorgungsausgleich umfaßt Anwartschaften aus Sozialversicherung, privater Kapital- oder Rentenversicherung und betrieblicher Altersversorgung. Der Versorgungsausgleich ist unabhängig vom Güterstand. - 2. Inhalt: Dem Ehegatten mit den wertniedrigeren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Der Ausgleich vollzieht sich primär öffentlich-rechtlich als Wertausgleich (§§ 1587 a -1587 e BGB und der BarwertVO vom 24. 6. 1977 (BGBl I 1014) m. spät. Änd.), so daß die Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung auch sozialrechtlich voneinander getrennt sind. Für den Berechtigten wird eine eigenständige Alters- und Invaliditätsversicherung begründet. - 3. Vereinbarungen: a) Durch Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist dann unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. b) Mit Genehmigung des Familiengerichts können die Ehegatten bei notarieller Beurkundung im Zusammenhang mit der Scheidung den Versorgungsausgleich abändern oder ausschließen. Ein abgeänderter Versorgungsausgleich hat nur schuldrechtliche Wirkung und begründet einen unterhaltsähnlichen Anspruch auf eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes der von beiden Ehegatten in der Ehezeit jeweils erworbenen Versorgungsanwartschaften (§ 1587 g BGB). Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn entweder beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte sie erlangt hat und der andere wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeit zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 65. Lebensjahr vollendet hat. - Zum Ausgleich bei Härten, z. B. bei Tod des versorgungsberechtigten Ehegatten innerhalb von zwei Jahren nach Ehescheidung: Vgl. Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleich vom 8. 12. 1986 (BGBl I 2317).
II. Steuerliche Behandlung: Die steuerliche Behandlung ist abhängig von der Art des Versorgungsausgleich a) Werden Rentenansprüche geteilt (Rentensplitting), ergeben sich zunächst keine einkommensteuerlichen Auswirkungen. Bei Zufluß stellen die Rentenzahlungen bei beiden Ehegatten sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 EStG) dar. Freiwillige Zahlungen des Verpflichteten zur Abwendung der Rentenkürzung sind als Sonderausgaben (§ 10 I Nr. 2 a EStG) abzugsfähig. b) Erfolgt eine fiktive Nachversicherung des Ausgleichsberechtigten zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten, so ergeben sich beim Berechtigten die gleichen steuerlichen Folgen wie im Fall a). Bezieht der Verpflichtete allerdings Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 I Nr. 2 EStG), sind die Zahlungen nach herrschender Meinung als Werbungskosten anzusehen. c) Einzahlungen des Verpflichteten an die gesetzliche Rentenversicherung bleiben steuerlich unberücksichtigt. d) Versorgungsausgleich in Form einer Ausgleichsrente ist beim Verpflichteten als dauernde Last in voller Höhe als Sonderausgaben (§ 10 I Nr. 1 a EStG) abzugsfähig. Der Empfänger versteuert die Ausgleichsrente in voller Höhe als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 EStG).

 

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