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betriebliche Altersversorgung

I. Begriff: Inbegriff aller Maßnahmen des Arbeitgebers zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung seiner Arbeitnehmer und ihnen nach § 17 BetrAVG (Betriebsrentengesetz (BetrAVG)) gleichgestellter Personen (z. betriebliche Altersversorgung Handelsvertreter und Berater des Unternehmens), die über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen. Grundsätzlich sind diese Personen nur im Rahmen der arbeitsrechtlichen Normen den Arbeitnehmern gleichgestellt. Vorteile des Steuerrechts wie z. betriebliche Altersversorgung die Pauschalierung der Lohnsteuer gelten für sie nicht. Die Leistungen der b. A. können sowohl laufende, nämlich Renten, als auch einmalige Kapitalzahlungen im Versorgungsfall sein. - Vgl. auch Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
II. Gestaltungsformen: Das Betriebsrentengesetz nennt nur vier, nämlich Direktzusage (betriebliche Ruhegeldverpflichtung), Direktversicherung, Pensionskasse und Unterstützungskasse. Überdies muß man aufgrund der Definition auch die freiwillige Versicherung oder Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der b. A. zurechnen, soweit sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer finanziert. - Leistungsanspruch: Bei der Direktzusage schuldet der Arbeitgeber im Versorgungsfall die Leistung selbst. Der Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen ihn. Bei den anderen Gestaltungsformen bedient er sich zur Erfüllung der Leistung eines Dritten, eines Lebensversicherungsunternehmers (Direktversicherung), eines Sozialversicherungsträgers (freiwillige Versicherung oder Höherversicherung) oder einer besonderen Einrichtung mit eigener Rechtsperson (Pensionskasse oder Unterstützungskasse). Im Versorgungsfalle richtet sich der Anspruch nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen den Versicherer, den Sozialversicherungsträger oder die Versorgungskasse. Der Arbeitgeber muß die Voraussetzungen dafür schaffen (Zahlung der Beiträge, ausreichende Dotierung), daß die Verpflichtung erfüllt werden kann. - Wahl einer bestimmten Gestaltungsform schließt die anderen nicht aus. Häufig setzen sich Versorgungssysteme der Unternehmen aus mehreren Gestaltungsformen zusammen (mehrstufige Systeme). Entstanden sind sie durch die Entwicklung oder aus dem Wunsch, die unterschiedlichen Vorteile mehrerer Gestaltungsformen nutzen zu können.
III. Rechtsgrundlagen: Einzelverträge, Pensionsordnungen (vertragliche Einheitsregelungen, auch "Gesamtzusage"), Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder gesetzliche Regelungen (z. betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst) sind die Grundlagen der Verpflichtungen der Arbeitgeber. Unter Umständen können auch betriebliche Übung und der Grundsatz der Gleichbehandlung dazu führen (§ 1 I 4 Betriebsrentengesetz). Die Gestaltungsfreiheit wird durch steuerrechtliche Vorschriften (insbes. im Interesse des Arbeitgebers zu beachten, wenn die Steuervorteile genutzt werden sollen) und v. a. durch Normen des Betriebsrentengesetzes wesentlich eingeschränkt.
IV. Aufgaben/Bedeutung: Die b. A. ist eine der drei Säulen der Alterssicherung (betriebliche Sozialpolitik). Beim Auffüllen der Versorgungslücke der Arbeitnehmer (Alters- und Hinterbliebenenversorgung II) kommt ihr seit Jahrzehnten eine besondere Bedeutung zu. Wegen dieser sozialpolitischen Funktion verdient sie die besondere Wertschätzung des Gesetzgebers (steuerliche Förderung, arbeitsrechtliche und materielle Absicherung, amtliche Erhebungen). - Für die Arbeitgeber ist sie einerseits Teil der sozialen Betriebspolitik, andererseits auch ein Mittel zur quantitativen und qualitativen Sicherung von Produktionsfaktoren. Im Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt erweist sie sich oft als wirksam, sie beeinflußt das Betriebsklima positiv, ferner verbessern unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Gestaltungsformen die Liquidität des Unternehmens. Direktzusagen sind häufig ein bedeutender Baustein der Unternehmensfinanzierung.
V. Statistik: Im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ist im Juni 1984 zum dritten Mal eine Erhebung zur Situation der b. A. durchgeführt worden. Nach den Ergebnissen der dritten Umfrage ist die Verbreitung der b. A. nach Unternehmen in der Industrie in der Zeit von 1981 zu 1984 von 67 auf 63% zurückgegangen, während sich der Verbreitungsgrad im Handel mit 31% nicht verändert hat. Nach 1981 haben in der Industrie etwa 13% der Unternehmen mit b. A. Leistungseinschränkungen vornehmen müssen.

 

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