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Pensionskasse

I. Charakterisierung: Gestaltungsform der betrieblichen Altersversorgung. Rechtlich selbständige Einrichtung, die ihren Mitgliedern einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gewährt. - Träger: Einzelunternehmen (Einzelkasse), mehrere wirtschaftlich verbundene oder nicht verbundene Unternehmen (Konzernkasse oder Gruppenkasse); neben Unternehmen auch Verbände. - Mitglieder: Derzeitige oder auch frühere Zugehörige des Trägerunternehmens, evtl. auch deren Angehörige. - Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 I Nr. 8 BetrVG (Sozialeinrichtung) gegeben. - Die Pensionskasse betreibt Versicherungsgeschäfte i. S. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), unterliegt der Versicherungsaufsicht. - Rechtsform: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder Aktiengesellschaft (AG). - Zulassung zum Geschäftsbetrieb durch die Aufsichtsbehörde. Ihr ist auch die Rechnungslegung nachzuweisen. Vorgeschrieben ist ferner Aufstellung eines technischen Geschäftsplanes in festen Abständen.
II. Besteuerung der Pensionskasse (Körperschaftsteuer, Vermögensteuer; zur Abschaffung vgl. Vermögensteuer I a): 1. Steuerbefreiung: a) Voraussetzungen (§ 5 I Nr. 3 KStG, § 3 I Nr. 5 VStG): (1) Die Kasse muß rechtsfähig sein (VVaG oder AG), einen Rechtsanspruch auf die Leistungen einräumen und der Versicherungsaufsicht unterliegen. (2) Sie muß sich auf derzeitige oder frühere Zugehörige (einschl. deren Angehörigen) einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, der Spitzenverbände der freien Wohlfahrt oder auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen beschränken. (3) Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Pensionskasse muß satzungsgemäß und tatsächlich für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein. (4) Das nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) unter Berücksichtigung des von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans auszuweisende Vermögen darf nicht höher sein als die Verlustrücklage (VVaG) bzw. der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens. (5) Der Betrieb der Pensionskasse muß nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellen. Rechtsfähige Pensionskasse sind nur dann soziale Einrichtungen, wenn die drei folgenden Voraussetzungen (§ 1 KStDV) erfüllt sind: Die Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehrzahl nicht aus dem Unternehmer oder bei Gesellschaften in der Mehrzahl nicht aus den Gesellschaftern nebst Angehörigen zusammensetzen. Bei Auflösung der Pensionskasse darf das Vermögen satzungsgemäß nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zugute kommen oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke oder mildtätige Zwecke verwendet werden. Außerdem dürfen die Rechtsansprüche der Leistungsempfänger bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigen (§ 2 KStDV). - b) Kleineres Versicherungsunternehmen (§ 5 I Nr. 4 KStG, § 3 I Nr. 6 VStG): VVaG sind von der Körperschaftsteuer bzw. Vermögensteuer befreit, wenn (1) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahres bei Lebens- oder Krankenversicherern 1 560 000 DM, ansonsten 600 000 DM nicht überstiegen haben, (2) sich der Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherungen beschränkt und die Voraussetzungen als soziale Einrichtung erfüllt sind. - 2. Steuerpflicht: a) Partielle Steuerpflicht: Tritt ein, wenn das höchstzulässige Kassenvermögen überschritten ist, d. h. wenn das Vermögen der Pensionskasse höher ist als die für einen VVaG zu bildende Verlustrücklage. Pensionskasse ist entsprechend der Überdotierung anteilig steuerpflichtig (§ 6 I KStG, § 3 I Nr. 5 VStG). Die partielle Steuerpflicht entfällt rückwirkend, wenn das überdotierte Vermögen innerhalb von 18 Monaten zu bestimmten Zwecken verwendet wird namentlich zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des Trägerunternehmens oder zur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger (§ 6 II KStG). - b) Totale Steuerpflicht: Steuerpflichtige Pensionskasse sind so zu behandeln wie steuerpflichtige Lebensversicherungsunternehmen.
III. Besteuerung beim Arbeitnehmer und Pensionär: 1. Lohn- und Einkommensteuer: Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Pensionskasse sind in voller Höhe Arbeitslohn. Das Trägerunternehmen hat die Möglichkeit, die Zuwendungen mit einem festen Steuersatz zugunsten des Arbeitnehmers pauschal zu versteuern (Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen). Ist das Mitglied an der Finanzierung beteiligt, so kann es die Beträge unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsorgeaufwendung geltend machen; desgleichen den Teil der Zuwendungen, der als Arbeitslohn der Lohnsteuer unterlag. Kapitalleistungen an Pensionäre bleiben grundsätzlich steuerfrei. Leibrenten sind nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Einnahmen (Rentenbesteuerung). - 2. Bewertungsgesetz: Anwartschaften und Ansprüche gegen Pensionskasse zählen nicht zum steuerpflichtigen Vermögen (§ 111 Nr. 1 BewG). Vgl. im einzelnen Direktversicherung.

 

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