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zu versteuerndes Einkommen

Begriff des Einkommensteuerrechts: Einkommen vermindert um Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag, Härteausgleich nach § 46 III EStG. Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet kommt in den Jahren 1991 bis 1993 zusätzlich ein Tariffreibetrag von 600 DM (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 1200 DM) zum Abzug. - Vgl. auch Einkommensermittlung.

 

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