Begriff des bürgerlichen Rechts. Zubehör einer Sache sind, soweit die Verkehrsanschauung nicht entgegensteht, bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, ihrem wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dementsprechenden räumlichen Verhältnis stehen; insbes. bei gewerblichen Gebäuden die zum Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften (§§ 97, 98 BGB). Verpflichtet sich jemand (z. B. durch Verkauf) zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich die Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör (§ 314 BGB).