vom Einkommen abzuziehender Freibetrag, der bis 1995 für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen gewährt wird. Der Kinderfreibetrag beträgt 2 052 DM, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 4 104 DM, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Im Rahmen der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 wird ein Wahlrecht eingeräumt zwischen einem auf 3 132/6 264 DM erhöhten Kinderfreibetrag (§ 32 EStG) und einem vom Elterneinkommen unabhängigen Kindergeld (§§ 62-78 EStG). Bei der Veranlagung wird von amtswegen geprüft, ob der Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen günstiger ist als das Kindergeld. Ab 1996 beträgt der Kinderfreibetrag 6.264 DM. Kinderfreibetrag und Kindergeld werden alternativ berücksichtigt.