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Wahlrecht

I. Verfassungsrecht: 1. Gesamtheit der Regeln, nach denen eine Wahl (Wahlen) zu vollziehen ist, so z. B. das seit 1918 in Deutschland geltende allgemeine, gleiche, geheime, freie und unmittelbare Wahlrecht im Gegensatz zum früheren preußischen Dreiklassenwahlrecht. - 2. Das subjektive Recht des einzelnen, wählen zu dürfen (aktives W.; steht nach Art. 38 II GG jedem Deutschen mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu) oder gewählt zu werden (passives W.; mit Eintritt der Volljährigkeit). - Verlust passiven Wahlrecht tritt bei Verurteilung wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ein. Einzelheiten bzgl. der Dauer §§ 45 ff. StGB.
II. Gesellschaftsrecht: Besondere Befugnis des Erben (auch Miterben) eines OHG-Gesellschafters: Die Möglichkeit, an Stelle der in dem Gesellschaftsvertrag für ihn vorgesehenen Stellung eines vollhaftenden Gesellschafters die Einräumung der Stellung eines Kommanditisten zu verlangen (§ 139 HGB). Das Wahlrecht ist auszuüben durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber den anderen Gesellschaftern binnen drei Monaten nach Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft. Nehmen die anderen Gesellschafter an, wird der Erbe Kommanditist (die OHG wird zur KG), der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers wird seine Kommanditeinlage. Bei Ablehnung kann der Erbe ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären.
III. Steuerrecht: Vgl. Steuerpolitik II.

 

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