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Veranlagung
Steuerfestsetzung mittels eines gesetzlich festgelegten, förmlichen Verfahrens. Veranlagung ist dort vorzunehmen, wo es nach Art der Steuer einer eingehenden Erforschung des Sachverhalts bedarf, z. B. bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen. Die Veranlagung erfolgt jeweils für den Veranlagungszeitraum.
I. Einkommensteuer: 1. Begriff: Veranlagung nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) mit dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum bezogen hat, soweit nicht eine Veranlagung nach §§ 46 EStG unterbleibt (§ 25 I EStG). Eine Veranlagung unterbleibt auch dann, wenn ein beschränkt Steuerpflichtiger lediglich dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte außerhalb einer im Inland gelegenen Betriebsstätte bezieht (§ 50 V EStG). Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, an einer Veranlagung mitzuwirken (§ 90 AO) durch Abgabe einer Steuererklärung (§ 25 III EStG, ausführlich §§ 56 und 60 EStDV). Das Finanzamt ist verpflichtet, die Steuererklärung zu überprüfen und über die durchgeführte Veranlagung einen Steuerbescheid zu erteilen (§§ 155, 157 AO). - 2. Formen: Einzelveranlagung und Veranlagung von Ehegatten. Alle Personen, die nicht die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung erfüllen (vgl. 4), werden einzeln veranlagt, d. h., die Einkommensteuer wird für jede einzelne Person aufgrund ihrer individuellen Verhältnisse und ihres zu versteuernden Einkommens festgesetzt. - 3. Veranlagung in bestimmten Fällen: a) Bei Lohnsteuerpflichtigen erfolgt gem. § 46 EStG V., wenn ihr Einkommen 27 000 DM (bei Zusammenveranlagung 54 000 DM) übersteigt. Bei Einkommen bis zu den genannten Beträgen wird Veranlagung nur in bestimmten Fällen durchgeführt (vgl. im einzelnen § 46 II EStG). - b) Keine Veranlagung für Zinsen aus bestimmten festverzinslichen Wertpapieren, die einer Kapitalertragsteuer von 30% (§ 43 a I Nr. 5 EStG, sog. Kuponsteuer alter Art) unterliegen. Mit ihrer Einbehaltung ist die Einkommensteuer abgegolten (§ 45 b EStG). - 4. Veranlagung von Ehegatten: Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können wählen zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung; für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie statt dessen die besondere Veranlagung wählen. a) Bei der Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG) werden die Einkünfte der Ehegatten getrennt ermittelt, dann addiert und das gemeinsame zu versteuernde Einkommen errechnet (Einkünfteermittlung). Besteuerung unter Anwendung des Splitting-Verfahrens. - b) Bei getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) getrennte Ermittlung der Einkünfte und gesonderte Berücksichtigung der Sonderausgaben; außergewöhnliche Belastungen in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags werden bei beiden Veranlagung jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. - c) Bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden die Ehegatten so behandelt, als ob sie unverheiratet wären (§ 26 c I EStG). - 5. Veranlagungsantrag: Dieser ist grundsätzlich bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Die Möglichkeit einer Lohnsteuer-Nachforderung bleibt bestehen.
II. Körperschaftsteuerrecht: Veranlagung erfolgt gem. § 49 KStG nach den Vorschriften für die Einkommensteuer. Nicht anwendbar sind die Vorschriften des EStG, die ihrer Natur nach nicht für die Körperschaftsteuer in Frage kommen, wie z. B. der Steuerabzug vom Arbeitslohn.
III. Umsatzsteuerrecht: Vgl. Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuer VII.
IVeranlagung Vermögensteuerrecht: Vgl. Vermögensteuer.
Veranlagung Gewerbesteuerrecht: Veranlagung aufgrund der Gewerbesteuererklärung (vgl. im einzelnen Gewerbesteuer II 2).
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