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                Betriebsstätte
                 I. Gewerbesteuerrecht: 1. Begriff: jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 Satz 1 AO). Als Betriebsstätte gelten insbes. (§ 12 Satz 2 AO): a) Stätten, an denen sich die Geschäftsleitung befindet; b) Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche, Bauausführungen oder Montagen, Landungsbrücken, Kontore und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder Mitunternehmer oder seinem ständigen Vertreter (z. Betriebsstätte einem Prokuristen) zur Ausübung des Gewerbes dienen. - 2. Steuerpflicht: Betriebsstätte unterliegen der Gewerbesteuer. Bauausführungen und Montagen begründen gewerbesteuerrechtlich eine B., wenn sie in einer Gemeinde länger als sechs Monate bestehen; entsprechend auch bei Straßen- und Kanalbauten sowie bergbaulichen Arbeiten. Die Sechsmonatsfrist kann den Erhebungszeitraum überschreiten. - Vgl. auch mehrgemeindliche Betriebsstätte, ausländische Betriebsstätte. 
II. Lohnsteuerrecht: Jeder Arbeitgeber, der im Inland eine Betriebsstätte unterhält, ist inländischer Arbeitgeber und unterliegt den Arbeitgeberpflichten im Lohnsteuerverfahren. Für das Lohnsteuerverfahren gilt ein eigener, weiter als § 12 AO gehender Betriebsstättenbegriff (§ 41 II EStG). Danach ist Betriebsstätte der Betrieb oder Teil des Betriebes, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebliche Arbeitslohn ermittelt wird.  
                  
                
                  
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