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Mitunternehmer

1. Begriff: Die Gesellschafter einer Personengesellschaft, die Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten. a) Mitunternehmerrisiko bedeutet Teilhabe am Erfolg oder Mißerfolg des Betriebs, i. d. R. durch Beteiligung am Gewinn- und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich eines Geschäftswertes. - b) Mitunternehmerinitiative beinhaltet die Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, d. h. Möglichkeit zur Ausübung von Rechten, die über die eines bloßen Darlehensgebers hinausgehen. - 2. Steuerliche Behandlung: Die Mitunternehmer unterliegen der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (bei Kapitalgesellschaften als M.), und zwar mit ihren Gewinnanteilen und den Vergütungen, die aus Leistungsbeziehungen mit der Gesellschaft resultieren (§ 15 I Nr. 2 EStG). - Vgl. auch Sonderbetriebsvermögen, Mitunternehmerschaft.

 

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