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Mitunternehmerschaft

steuerrechtlicher Begriff: Mehrheit von Mitunternehmern. - 1. Einkommensteuer: Die Mitunternehmerschaft selbst ist nicht steuerpflichtig, sondern die Mitunternehmer (vgl. im einzelnen dort). - 2. Die Feststellung der Gewinnanteile der einzelnen Mitunternehmer erfolgt durch einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung (§§ 179f. AO). - 3. Bewertung: Alle Wirtschaftsgüter, die einer Mitunternehmerschaft gehören, bilden eine wirtschaftliche Einheit und sind dem Betriebsvermögen zuzurechnen (§ 97 BewG).

 

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