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Kapitalgesellschaften
I. Begriff: Eine Gruppe der möglichen Unternehmungsformen der Handelsgesellschaften. Im Gegensatz zu Personengesellschaften steht die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter im Vordergrund. Eine Beteiligung ohne Kapitaleinlage ist nicht möglich, eine persönliche Mitarbeit der Gesellschafter nicht erforderlich. Das Zurücktreten persönlicher Gesichtspunkte wird begünstigt durch die der Kapitalgesellschaften eigene Rechtsform der juristischen Person, die der Kapitalgesellschaften Rechtsfähigkeit verleiht und für Vertretung und Geschäftsführung besondere (nicht notwendig mit den Gesellschaftern personengleiche) Organe erfordert. Die Anteile der Gesellschafter der Kapitalgesellschaften sind regelmäßig übertragbar, ohne daß durch Gesellschafterwechsel oder Ausscheiden bzw. Eintritt von Gesellschaftern der Bestand der Kapitalgesellschaften beeinflußt wird. Die Willensbildung (Beschlußfassung) erfolgt i. d. R. nach dem Verhältnis der Kapitalbeteiligung. Das persönliche Vermögen der Gesellschafter haftet nicht für die Schulden der Gesellschaft (Ausnahme: Komplementär der KGaA).
II. Arten: 1. Handelsrecht: I. S. des 3. Buches des HGB (2. Abschnitt) gehören zu den Kapitalgesellschaften die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Ausgestaltung im einzelnen ist in der Praxis verschieden, die Übergänge zwischen den einzelnen Gesellschaftsformen sind fließend. Bei der AG ist ausschließlich die Kapitalbeteiligung maßgebend, die durch die z. T. große Zahl von Gesellschaftern (Aktionären) und die wertpapiermäßige Verbriefung der Gesellschaftsrechte in Aktien (und damit leichte Übertragbarkeit) besonders in Erscheinung tritt. Demgegenüber läßt die GmbH gewisse personenrechtliche Züge (z. B. Erschwerung der Übertragbarkeit der Anteile, Geschäftsführer oft Gesellschafter) erkennen. Allerdings kann eine AG mit mehreren Großaktionären nach ihrer praktischen Ausgestaltung viel weniger kapitalistisch gestaltet sein als eine GmbH. - Eine Mischform, die nicht zu den Handelsgesellschaften zählt, aber gleichwohl juristische Person und weitgehend vereinsrechtlich ausgestaltet ist: die Genossenschaft. - 2. Gesellschaftsteuerrecht: Als Kapitalgesellschaften gelten AG, KGaA, GmbH sowie vergleichbare, nach dem Recht eines EG-Staates gegründete Gesellschaften sowie KGs, zu deren Komplementären eine der vorbezeichneten Gesellschaften gehört (§ 5 KVStG).
III. Steuerliche Behandlung: Inländische Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, etc.; in den neuen Bundesländern wird in den Kalenderjahren bzw. Erhebungszeiträumen 1991 bis 1998 allerdings keine Vermögensteuer (§ 24 c Nr. 1 VStG; Vermögensteuer I a) und keine Gewerbekapitalsteuer (§ 37 GewStG) erhoben. Für verteilte Gewinne hat die Kapitalgesellschaften Kapitalertragsteuer einzubehalten. Wirtschaftsgüter im Besitz von inländischen Kapitalgesellschaften gehören nach § 97 BewG ausschl. zum Betriebsvermögen.
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