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Kapitalherabsetzung

Verringerung des Grund- bzw. des Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft. - Zu unterscheiden: 1. Nominelle K.: Ausgleich von Verlusten oder Wertminderungen durch Anpassung des Eigenkapitals (Sanierung). - 2. Effektive K.: Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals oder Umwandlung von Grundkapital in Rücklagen.
I. Aktiengesellschaft (gesetzlich geregelt): 1. Ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222-228 AktG): a) Voraussetzungen: Beschluß der Hauptversammlung nur mit 3/4- oder höherer Mehrheit. Im Beschluß ist der Zweck der Kapitalherabsetzung festzulegen, insbes., ob Rückzahlungen an die Aktionäre erfolgen sollen. - b) Verfahren: Herabsetzung des Nennbetrags pro Aktie (Aktienherabsetzung) oder, wenn dadurch der gesetzlich vorgeschriebene Mindestnennwert unterschritten würde, durch eine Zusammenlegung von Aktien (Aktienzusammenlegung) realisiert. Mit der Eintragung des Beschlusses im Handelsregister ist das Grundkapital herabgesetzt. - c) Den Gläubigern, die sich binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung melden, ist Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Zahlungen an Aktionäre sind erst nach Gewährung dieser Sicherheiten gestattet. - d) Eine Kapitalherabsetzung unter dem Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist nur zulässig, wenn zugleich eine Kapitalerhöhung ohne Sacheinlage beschlossen wird. Ziel ist Verlustausgleich bei gleichzeitigem Mittelzufluß. - 2. Vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229-236 AktG): Es dürfen keine Zahlungen an die Aktionäre erfolgen. Die Kapitalherabsetzung ist zulässig zur Verlustdeckung, Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage. Die Gewinnrücklagen sind vorher ganz aufzulösen, die gesetzliche und Kapitalrücklage insoweit, als sie 10% des nach Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigen. Gewinne dürfen erst wieder ausgeschüttet werden, wenn die gesetzliche und die Kapitalrücklage 10% des Aktienkapitals erreichen; höhere Ausschüttung als 4% auf das Grundkapital ist erst nach Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger zulässig. - 3. Einziehung von Aktien (§§ 237-239 AktG): a) Erwerb eigener Aktien oder b) zwangsweiser Einzug. Letzterer ist nur möglich, wenn er in der Satzung vorgesehen ist. Gläubigerschutz wie bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung Vgl. in einzelnen Aktieneinziehung.
II. Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Beschluß auf eine Kapitalherabsetzung muß dreimal in den Geschäftsblättern bekanntgemacht werden, verbunden mit der Aufforderung an die Gläubiger, sich bei der Gesellschaft zu melden (§§ 58 GmbHG). Gläubiger, die der Kapitalherabsetzung nicht zustimmen, sind zu befriedigen oder sicherzustellen.
III. Steuerliche Auswirkungen: a) Bezüge, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung anfallen, gehören beim Anteilseigner zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen (Einkünfte), soweit für die Rückzahlung verwendbares Eigenkapital mit Ausnahme des Teilbetrages EK 04 als verwendet gilt (§ 20 I Nr. 2 EStG); dies ist dann der Fall, wenn das verwendete Nominalkapital aus Rücklagen resultiert, die aus Gewinnen eines nach dem 31. 12. 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahres gebildet worden sind (§ 29 III KStG). Die Rückzahlung von Nennkapital, das durch Umwandlung von Rücklagen aus der Zeit vor der Körperschaftsteuerreform entstanden ist, unterliegt dagegen beim Gesellschafter nicht der Besteuerung. - b) Sonderregelung aufgrund des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalerhöhungssteuergesetz) vom 10. 10. 1967 (BGBl I 977). Erfolgt die Kapitalherabsetzung innerhalb von fünf Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, für die Gewinne eines vor dem 1. 1. 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahres verwendet wurden, so gilt die Rückzahlung dieses Teils des Nennkapitals als Gewinnanteil (§ 5 I KapErhStG). Die Einkommensteuer wird im Wege der Pauschalbesteuerung erhoben und beträgt 30% des Gewinnanteils (§ 5 II KapErhStG).

 

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