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Grundkapital

Aktienkapital einer Aktiengesellschaft (AG), entspricht zahlenmäßig dem Nennwert aller ausgegebenen Aktien. - 1. Höhe des G.: Der Mindestnennbetrag des Grundkapital beträgt 100.000 DM (§ 7 AktG). Die Höhe des Grundkapital sagt nichts über den ständig wechselnden Wert des Gesellschaftsvermögens aus. - 2. In der Bilanz ist das Grundkapital als gezeichnetes Kapital auf der Passivseite auszuweisen (§ 152 AktG, § 266 HGB). Der feste Betrag des Grundkapital kann nicht durch Gewinn oder Verlust verändert werden; deshalb ist das Gewinn- und Verlust-Konto nicht über Kapitalkonto, sondern über Bilanzkonto abzuschließen. Grundkapital plus Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag und Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag ist gleich dem bilanziellen Eigenkapital. Übersteigt ein Verlustvortrag das G., ist ein "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auf der Aktivseite auszuweisen. Die einzelnen Aktiengattungen sind mit den Gesamtnennbeträgen jeder Gattung und u. U. mit Angabe der Stimmenzahl gesondert auszuweisen. Bedingtes Kapital (bedingte Kapitalerhöhung) ist mit dem Nennwert zu vermerken (§ 152 AktG), genehmigtes Kapital im Anhang anzugeben (§ 160 AktG). - 3. a) Aktienausgabe unter Nennwert ist verboten (§ 9 AktG). - b) Vor Eintragung der AG im Handelsregister müssen alle Aktien von den Gründern der AG übernommen und eingezahlt sein (§§ 36, 36 a AktG). - c) Verboten ist die Rückgewährung von Einlagen (§ 57 AktG). - d) Erwerb eigener Aktien ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (§ 71 AktG).

 

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