1. Begriff der Revisionspraxis für ein festgestelltes Bestandsmanko (v. a. Kassenmanko). - 2. Ist bei Kapitalgesellschaften im Jahresabschluß das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passiva über die Aktiva (buchmäßige Überschuldung), so ist dieser Betrag am Bilanzende auf der Aktivseite als "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen (§ 268 III HGB). - Vgl. auch Überschuldung, Unterbilanz.