I. Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht: Nicht durch Verlustrücktrag berücksichtigte oder auf Antrag nicht durch Verlustrückvertrag berücksichtigte Verluste sind in den dem Verlustentstehungsjahr folgenden Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht abgezogen wurden (§ 10 d II EStG).
II. Gewerbesteuerrecht: Ein negativer Gewerbeertrag ist von den dem Verlustentstehungsjahr nächstfolgenden Erhebungszeitraum mit positivem Gewerbeertrag zu kürzen, wenn und insoweit der positive und negative Gewerbeertrag vom gleichen Unternehmen und vom gleichen Unternehmer erwirtschaftet wurde. Nicht ausgleichsfähige Verluste sind weiter (unbegrenzt) vorzutragen. Einen Verlustrücktrag kennt das Gewerbesteuerrecht nicht (§ 10 a GewStG).