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Verlustrücktrag

I. Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht: Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden (Verlustausgleich), sind bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Mio. DM wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen; soweit ein Abzug danach nicht möglich ist, sind sie wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des ersten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen; auf den Verlustrücktrag kann der Steuerpflichtige auf Antrag ganz oder teilweise verzichten, z. B. wenn für ihn ein Verlustvortrag günstiger ist (§ 10 d I EStG). Nicht rücktragsfähige Verluste können im Rahmen des Verlustvortrags berücksichtigt werden. - Sonderregelung: bei Mantelkauf (Mantel; § 8 IV KStG)
II. Gewerbesteuerrecht: Das Gewerbesteuerrecht kennt keinen Verlustrücktrag - Vgl. auch Verlustvortrag.

 

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