Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Verlustausgleich

die Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten werden zur Ermittlung der Summe der Einkünfte zusammengerechnet. Dabei werden negative Einkünfte einer Einkunftsart zunächst mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart (horizontaler V.), dann anderer Einkunftsarten (vertikaler V.) saldiert. - Kein bzw. eingeschränkter Verlustausgleich mit: (1) Verlusten aus sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG und Spekulationsgeschäften; (2) im Ausland erzielten negativen Einkünften i. S. d. § 2 a I EStG, es sei denn, es handelt sich um eine "aktive" Tätigkeit i. S. d. § 2 a II EStG ("Produktivitätsklausel"); (3) in einem anderen Staat erzielten Verlusten, wenn dem anderen Staat durch ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zugewiesen ist; (4) Verlusten aus gewerblicher Tierhaltung (§ 15 IV EStG); (5) nur verrechenbaren Verlusten, insbes. nach § 15 a EStG.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Verlustantizipation
Verlustberechnung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Beleihungswert | Landesbausparkasse | queuing theory | Zentralausschuß der Werbewirtschaft e V (ZAW) | Copy-Test
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum