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Verlustantizipation

Wertansatz nach HGB. Nach dem Imparitätsprinzip müssen Verluste und Risiken, die am Bilanzstichtag zwar noch nicht realisiert sind, aber aufgrund veränderter Wertverhältnisse als entstanden gelten, durch Abschreibungen oder Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften vorweggenommen werden (§ 252 I 4. HGB). Wegen des Stichtagsprinzips sind nach dem Bilanzstichtag entstehende Verluste nicht zu berücksichtigen. Für die Handelsbilanz (nicht: Steuerbilanz) gilt jedoch das Wahlrecht, bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens die für die nächsten zwei Jahre erwarteten Wertminderungen in einer vernünftigem kaufmännischen Ermessen entsprechenden Höhe durch Abschreibungen ebenfalls zu antizipieren (§ 253 III 3 HGB).

 

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