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Ermessen
Begriff des öffentlichen Rechts, wenn die Verwaltung bei der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes, z. B. bei Erlaß eines Verwaltungsaktes, zwischen verschiedenen Verhaltensweisen wählen kann. Das Ermessen kann sich darauf beziehen, ob die Verwaltung eine Maßnahme überhaupt treffen will (Entschließungsermessen) oder darauf, welche von verschiedenen zulässigen Maßnahmen sie im Falle des Tätigwerdens ergreifen will (Auswahlermessen). In Vorschriften wird das Ermessen bezeichnet durch Ausdrücke wie "kann", "darf", "ist befugt". Nach § 40 VwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzliche Grenze des Ermessen einzuhalten. Tut sie dies nicht, handelt sie ermessensfehlerhaft. - Vgl. auch Ermessensmißbrauch, Ermessenüberschreitung.
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