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Erlaß

1. Im öffentlichen Recht: Anordnung einer höheren Behörde an eine ihr untergeordnete Dienststelle, die die innere Ordnung der Behörde oder das sachliche Verwaltungshandeln betrifft. 2. Erlaß im bürgerlichen Recht: Forderungserlaß, nur durch Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger (§ 397 BGB), anders vielfach bei dinglichen Rechten. Einseitiger Verzicht des Gläubigers ist an sich wirkungslos; doch wird i. d. R. stillschweigender Abschluß eines E.-Vertrages anzunehmen sein. Vertragliches negatives Schuldanerkenntnis ist E.; auch durch Quittung möglich. - Erlaß von Steuern und sonstigen Geldleistungen: Vgl. Steuererstattungsanspruch, Steuervergütungsanspruch.

 

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