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Steuererstattungsanspruch

öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist oder der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt oder nach einem Einzelsteuergesetz eine Steuererstattung vorgesehen ist (§ 37 II AO). Gläubiger des Anspruchs kann der Steuerpflichtige oder der Steuergläubiger sein. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner (§ 37 III AO). Der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen (§§ 233a, 236 AO).

 

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